Wer ein altes Gebäude abreißen möchte, steht häufig vor einer zentralen Frage: Brauche ich dafür eine Abbruchgenehmigung? Der Rückbau eines Hauses oder anderer baulicher Anlagen ist keine Kleinigkeit – sowohl aus sicherheitstechnischer als auch aus rechtlicher Sicht. In Deutschland greifen dabei komplexe Regelungen, die sich je nach Bundesland und Gebäudeart unterscheiden. Um Fehler, Verzögerungen und Bußgelder zu vermeiden, sollten sich Bauherren frühzeitig mit dem Thema befassen.
In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie, wann eine Genehmigung erforderlich ist, was im Abbruchbescheid steht, welche Rolle die Bauordnung spielt und wie Sie Ihr Projekt rechtlich sicher planen.
Eine Abbruchgenehmigung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Ordnung im Bauwesen. Der Abriss eines Gebäudes betrifft nicht nur den Eigentümer, sondern auch Nachbarn, Verkehrsanbindungen, Umweltaspekte und die öffentliche Sicherheit.
Die wichtigsten Gründe für eine Genehmigungspflicht sind:
Kurz gesagt: Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass ein Abriss nicht unkontrolliert geschieht.
Die Bauordnung jedes Bundeslandes regelt, wann ein Gebäude abgerissen werden darf – mit oder ohne Genehmigung. Eine einheitliche Regelung auf Bundesebene gibt es nicht. Allerdings lassen sich einige allgemeine Grundsätze ableiten.
Achtung: Auch wenn ein Abriss genehmigungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass er ohne Regeln ablaufen darf. Technische Vorschriften, Sicherheitsstandards und Umweltschutzbestimmungen sind stets einzuhalten.
Da die Bauordnung Ländersache ist, gibt es deutliche regionale Unterschiede. Hier ein kurzer Überblick:
Bundesland | Genehmigungspflichtiger Abriss ab |
Bayern | Gebäude > 300 m³ oder tragende Bauteile |
Nordrhein-Westfalen | Wohngebäude immer genehmigungspflichtig |
Berlin | Rückbau grundsätzlich anzeigepflichtig |
Baden-Württemberg | Teilweise genehmigungsfrei, aber mit Anzeige |
Sachsen-Anhalt | Meist genehmigungspflichtig bei Wohnbauten |
Tipp: Die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde kann Ihnen genau sagen, was gilt.
Der Abbruchbescheid ist das zentrale Dokument, das Ihnen die Abbruchgenehmigung formal erteilt. Er enthält:
Ein Abbruchbescheid ist immer an Bedingungen geknüpft. Wird dagegen verstoßen, kann die Genehmigung widerrufen oder das Projekt gestoppt werden.
Wer ein Gebäude abreißen möchte, muss je nach Fall einen formellen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde stellen. Das Verfahren umfasst mehrere Schritte:
Benötigte Unterlagen:
Die Gebühren für eine Abbruchgenehmigung richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem Umfang des Rückbaus. Durchschnittlich müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:
Art des Gebäudes | Genehmigungskosten |
Gartenhaus oder Garage | 50 € – 150 € |
Einfamilienhaus | 200 € – 600 € |
Mehrfamilienhaus | 500 € – 1.500 €+ |
Denkmalschutzobjekte | ggf. zusätzliche Gutachterkosten |
Zusätzliche Kosten können durch:
Ein Abriss ohne vorherige Abbruchgenehmigung kann rechtlich schwerwiegende Konsequenzen haben:
Zudem kann sich eine rechtswidrige Abrissmaßnahme negativ auf spätere Neubauprojekte oder Bauanträge auswirken.
Auch bei sogenannten Teilabbrüchen – z. B. Entfernung eines Daches, Rückbau eines Anbaus oder der Abbruch einzelner Stockwerke – kann eine Genehmigung erforderlich sein. Entscheidend ist, ob tragende Bauteile betroffen sind oder sich durch den Rückbau die Standfestigkeit des Gebäudes verändert.
Teilabbrüche sollten grundsätzlich mit einem Bauingenieur abgestimmt und mit der Behörde kommuniziert werden. In einigen Fällen reicht eine Bauanzeige, in anderen ist ein vollständiges Genehmigungsverfahren nötig.
Ein Sonderfall ist der Abriss denkmalgeschützter Gebäude. Hier gelten strengere Regeln. Eine Abbruchgenehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt – etwa wenn:
In solchen Fällen muss ein aufwendiger Nachweis erbracht werden, oft durch Gutachten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und eine enge Zusammenarbeit mit dem Denkmalschutzamt.
In einigen Fällen reicht eine Abbruchanzeige aus. Diese muss bei der Behörde eingereicht werden, bevor der Abriss beginnt. Typische Inhalte:
Die Anzeige muss meist mindestens vier Wochen vor Beginn erfolgen. Auch hier gilt: Kein Rückbau ohne vorherige Information der Behörde!
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